AGBs


1. Gegenstand & Geltungsbereich

1.1 Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Stadtwerke Wörgl GmbH Zauberwinklweg 2a | 6300 Wörgl | Österreich
stadtwerke@woergl.at | stww.at
T 050 63 00 30 | F 050 63 00 3799
UID-Nummer ATU 32370001 | Firmenbuchnummer FN 37758 b
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck (nachfolgend „STWW“)

Die Stadtwerke Wörgl GmbH ist Medieninhaber, Hersteller und Her-ausgeber der Website unter www.stww.at und www.flo-mobil.com.Firmensitz und Verlags- und Herstellungsort der Website: Wörgl Unternehmensgegenstand gemäß Gesellschaftsvertrag: 1) die Führung eines kommunalen Versorgungsunternehmens für die Stadtgemeinde Wörgl; 2) der Betrieb eines Elektrizitätsunter-nehmens samt Betrieb eines Verteilernetzes; 3) der Betrieb eines Wasserwerkes und eines Wasserversorgungssystems; 4) der Be-trieb eines Kanalnetzes und Abwasserentsorgungssystems; 5) der Betrieb eines kommunalen Verkehrsunternehmens; 6) der Betrieb von Fernheizwerken mit dem Zweck der Erzeugung und Fortleitung von Wärme; 7) das Sammeln und Behandeln von Abfällen; 8) dies Führung eines Elektroinstallationsgewerbes; 9) die Führung eines Handelsgewerbes; 10) die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik; 11) die Vermietung von beweglichen Sachen im Besonderen Kraftfahrzeuge (E-Autos), ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahr-zeuge; 12) die Beteiligung an anderen Unternehmen. Zuständige Aufsichts-/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft KufsteinDie Stadtwerke Wörgl GmbH unterliegt insbesondere den Rege-lungen der Gewerbeordnung (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht )

1.2 STWW vermietet oder vermittelt (als Vermittler, siehe dazu Punkt 2. dieser AGB) registrierten natürlichen Personen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind (nachfolgend „Ver-braucher“) und natürlichen Personen sowie juristischen Personen, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind (nachfolgend „Unternehmer“; Verbraucher und Unternehmer werden gemeinsam nachfolgend „Kunde“ bzw „Kunden“ genannt) bei bestehender Verfügbarkeit Kraftfahrzeuge zur kurzzeitigen Nutzung innerhalb eines bestimmten Gebietes (nachfolgend „Kurzzeitmiete“).

1.3 Die Benutzung von Fahrzeugen (ausgenommen Fahrzeuge der Fahrzeugkategorie WEEZL) ist nur innerhalb Europas gestattet, wobei für Auslandsfahrten außerhalb von Österreich mit Ausnahme der Länder Deutschland, Italien, Liechtenstein, Slowenien, Ungarn, Schweiz, Slowakei und der Tschechischen Republik vor dem ent-sprechenden Fahrtantritt eine schriftliche Genehmigung von STWW einzuholen ist. Der Kunde ist und bleibt für die Einhaltung der im jeweiligen Land gültigen Verkehrsvorschriften jedenfalls selbst verantwortlich. Die Benutzung der Fahrzeugkategorie WEEZL ist ausdrücklich nur innerhalb Österreichs gestattet. Für Auslands-reisen ist eine schriftliche Genehmigung der STWW einzuholen. Weiters trägt der Nutzer sämtliche Kosten, welche durch Pannen jeglicher Art entstehen.

1.4 Diese AGB gelten für
1.4.1 die Registrierung,
1.4.2 den Abschluss des Kundenvertrages (Rahmenvertrag, siehe dazu Punkt 3.2 dieser AGB),
1.4.3 die jeweiligen Nutzungsverträge betreffend die Kurzzeitmiete von Fahrzeugen der STWW oder eines ihrer Kooperationspartner (siehe dazu Punkt 5. dieser AGB).

1.5 Es gelten die Preise und Gebühren der jeweils aktuell gültigen Preis- und Gebührenliste zum Zeitpunkt der Buchung vor Ab-schluss des jeweiligen Nutzungsvertrages im Sinne des Punktes 5. dieser AGB (nachfolgend „jeweils aktuell gültige Gebührenliste“). STWW behält sich in Einzelfällen vor, eine angemessene Kaution vom Kunden zu fordern. Die Nichtleistung der von STWW geforder-ten angemessenen Kaution stellt für STWW einen wichtigen Grund zur Kündigung dar.

1.6 Sämtliche von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen der Kunden und der Gewerbekunden (inklusive deren AGB) finden auf die zwischen STWW und dem Kunden bzw. dem Gewerbekunden abgeschlossene Vertragsbeziehung keine Anwendung. Sie sind ausdrücklich ausgeschlossen, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde.

1.7 Der Begriff „Kunde“, „Tarifpartner“ und „Fahrberechtigter“ dient bloß der Vereinfachung und Verbesserung der Lesbarkeit und um-fasst sowohl das männliche, als auch das weibliche Geschlecht.

1.8 Alle Kosten, die dem Kunden aufgrund seiner Nutzung von Kom-munikationsdienstleistungen Dritter entstehen (wie insbesondere die Mobilfunk- bzw Internetkosten), sind vom Kunden alleine zu tragen und sind weder Gegenstand dieser AGB, noch des Kunden-vertrages, noch der Nutzungsverträge bzw der Kurzzeitmiete. Für den telefonischen Buchungsservice wird überdies ein Entgelt gemäß jeweils aktuell gültiger Gebührenliste erhoben.

1.9 Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für den Kunden-vertrag und die einzelnen Nutzungsverträge und die Kurzzeitmiete von Fahrzeugen der STWW oder eines ihrer Kooperationspartner. Im Falle von Übersetzungen gelten ausschließlich die deutschspra-chigen Vertragstexte; dies gilt auch und insbesondere in solchen Fällen, in denen sich die deutschsprachigen Texte und die Überset-zungen widersprechen.


2. STWW als Vermittler

2.1 Der Kunde kann im Rahmen seines Kundenvertrages (seines Kun-den-Accounts) neben den Fahrzeugen der STWW auch Fahrzeuge von Kooperationspartnern von STWW in Kurzzeitmiete nutzen. In diesen Fällen erbringt STWW die Dienstleistungen nicht als Vermieter, sondern vermittelt lediglich das Fahrzeugangebot eines Dritten.

2.2 Der Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugs kommt im Vermitt-lungsfall ausschließlich zwischen dem Kooperationspartner als Vermieter und dem Kunden als Mieter zustande.

2.3 Die vorliegenden AGB sind auf ein solches, von STWW vermitteltes, Mietverhältnis sinngemäß anwendbar (dh die STWW als Vermieter treffenden Rechte und Pflichten treffen im Vermittlungsfall den Kooperationspartner), ebenso die Preis- und Gebührenliste von STWW.

 

3. Fahrberechtigung

3.1 Fahrberechtigt sind Kunden, die einen Kundenvertrag mit STWW abgeschlossen haben und weitere von Unternehmern im Zuge der Registrierung angemeldete natürliche Personen (nachfolgend „Tarifpartner“). Die Anmeldung von Tarifpartnern steht nur Unter-nehmern offen; Verbraucher können keine Tarifpartner anmelden; Verbraucher können allerdings, genauso wie Unternehmer, Fahrbe-rechtigte einsetzen (siehe dazu Punkt 3.4 dieser AGB). Pro Kunde kann nur ein Kundenvertrag abgeschlossen werden.

3.2 Der Kundenvertrag wird mit STWW abgeschlossen, indem sich der Kunde unter der dafür notwendigen An- bzw. Eingabe seiner Daten, und zwar seinen Vor- und Nachnamen, seine Anschrift, seine Email-Adresse und seine Mobiltelefonnummer sowie die Daten seiner allfälligen Tarifpartner online registriert und diese AGB akzeptiert.

3.2 Im Falle der Registrierung von Tarifpartnern garantiert der Kunde im Sinne des § 880a ABGB, zweiter Teilsatz, über die ausdrück-liche Zustimmung seiner Tarifpartner zur Registrierung sowie zur Verwendung ihrer dafür notwendigen Daten zu verfügen.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und die Daten seiner allfäl-ligen Tarifpartner immer auf dem aktuellen Stand zu halten und die Zugangsdaten zu seinem Kunden-Account streng geheim zu halten. Der Kunde ist insbesondere im Hinblick auf die Ordnungswidrig-keiten laut Punkt 12. dieser AGB verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift STWW unverzüglich mitzuteilen. Anschriftenermittlungen kann STWW dem Kunden in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschaliert mit 15,00 EUR in Rechnung stellen.

3.4 Buchungen über den Kunden-Account von Tarifpartnern erfolgen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Abseits von Tarifpartnern darf das Fahrzeug mit Zustimmung des Kun-den ebenfalls von einer anderen natürlichen Person (nachfolgend „Fahrberechtigter“) gefahren werden. Solche Fahrberechtigten müssen sich jedenfalls auch selbst online registrieren und solche Fahrberechtigte erhalten ein eigenes Zugangsmedium (zum Zu-gangsmedium siehe Punkt 4. Dieser AGB); jede Verrechnung erfolgt bei Fahrberechtigten allerdings stets über das Konto desjenigen Kunden, der den Fahrberechtigten einsetzt. Das Nutzen eines Zugangsmediums durch zwei verschiedenen Personen ist generell strengstens untersagt (zB darf ein Fahrberechtigter eines Kunden nicht das Zugangsmedium dieses Kunden verwenden, sondern jeder Fahrberechtigte muss sein eigenes Zugangsmedium verwenden und umgekehrt). Der Kunde hat dabei jedenfalls sicherzustellen und ist verantwortlich dafür, dass seine Tarifpartner und Fahrberechtigten die Regelungen dieser AGB einhalten, über eine aufrecht gültige Lenkerberechtigung (siehe dazu Punkt 3.4 dieser AGB) verfügen und bei Fahrten fahrtüchtig im Sinne der StVO sind; der Kunde trägt insofern die volle Verantwortung.

3.5 Der Kunde sowie die ihm zurechenbaren Tarifpartner und/oder Fahrberechtigten müssen im Besitz einer im EU Raum aufrecht gül-tigen Lenkberechtigung im Sinne des Führerscheingesetzes für das jeweilige Fahrzeug sein (nachfolgend „Lenkerberechtigung“); auf-recht gültige Führerscheine aus einem EU-Mitgliedstaat und/oder aus einem EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz sind derartige Lenkerberechtigungen. Aufrecht gültige Führerscheine aus anderen Ländern gelten nur dann als gültige Lenkerberechtigung, wenn sie von einem gültigen und aufrechten internationalen Führerschein oder einer beglaubigten Übersetzung des entsprechenden gültigen und aufrechten nationalen Führerscheins begleitet werden.
3.5.1 Für die Buchung von WEEZL ist lediglich die Führerscheinklasse AM notwendig. Jugendliche, die bereits über 6 Monate im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind, können sich mit unterschriebener Einverständniserklärung sowie Ausweiskopie eines Erziehungs-berechtigten registrieren, um in weiterer Folge sich WEEZL zu mieten. Der Erziehungsberechtigte muss einwilligen, für allfällige Schäden und Zahlungen unverzüglich aufzukommen, sofern sie die finanziellen Möglichkeiten des Jugendlichen übersteigen. Dazu wird bei Registrierung eines Jugendlichen der Kontakt des Erziehungs-berechtigten samt seiner Bankverbindung benötigt.

3.6 Der Kunde bzw. der Gewerbekunde hat das Handeln der Tarifpart-ner und/oder Fahrberechtigten wie eigenes Handeln zu vertreten. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat (zB bei Verkehrsstrafen, Besitzstörung oder sonstigen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften, wie insbesondere straßen-verkehrsrechtliche Vorschriften).

3.7 Die von STWW akzeptierten Zahlungsmittel sind: SEPA Lastschriftver-fahren

3.8 Der Kunde trägt dafür die Verantwortung, dass seine ausgewählten Zahlungsmittel stets auf dem aktuellen Stand sind (zB IBAN und BIC) und dass sein entsprechendes Zahlungsmittel über eine ausreichende Deckung zur Bezahlung der jeweils anfallenden Gebühren laut der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste verfügt. Der Kunde trägt außer-dem die Verantwortung dafür, dass er zur Benutzung seines/seiner ausgewählten Zahlungsmittel und zur Bezahlung der Gebühren laut der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste ordnungsgemäß berechtigt ist.

 

4. Zugangsmedium

4.1 Jeder Kunde erhält ein Zugangsmedium (Schlüssel, Kundenkarte, Führerscheinsiegel, digitale Applikation, o.ä.) für den Zugang zu den Fahrzeugen mit eingebauter Zugangstechnik; Unternehmern können über Anforderung auch zusätzliche Zugangsmedien ausgehändigt werden.

4.2 Eine Weitergabe von Zugangsmedien an nicht fahrberechtigte Personen ist strengstens untersagt. Der Kunde bleibt gegenüber STWW der alleinige Verantwortliche für jedes seiner Zugangsme-dien und er hat für deren jeweilige sichere Verwahrung Sorge zu tra-gen. Der Verlust oder Diebstahl eines Zugangsmediums ist STWW unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls der Kunde für alle durch den Verlust, Diebstahl oder die Weitergabe eines jeden Zugangsmedi-ums verursachten Schäden haftet, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.

4.3 In jedem Fall der Beendigung des Kundenvertrages sind alle Zugangsmedien unverzüglich STWW zurückzugeben. Im Falle des Verlustes und bei nicht erfolgter Rückgabe wird dem Kunden eine Aufwands- und Kostenpauschale gemäß jeweils aktuell gültiger Gebührenliste berechnet und STWW behält sich vor, vom Kunden den Ersatz des dadurch tatsächlich eingetretenen Schadens zu verlangen, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat.

4.4 Werden dem Kunden weitere Zugangsmedien mit einem RFID-Chip zur Fahrzeugöffnung oder/und Zugangsmöglichkeit zum Fahrzeug (Tor, Tür, Schranken o.ä.) übergeben, finden die Regelungen dieser AGB sinngemäß Anwendung. Sollten Fahrzeuge ohne eingebaute Zu-gangstechnik bereitgestellt werden, erhält der Kunde den Fahrzeug-schlüssel bei der Fahrzeugübernahme von STWW. Der Fahrzeug-schlüssel ist STWW bei Fahrzeugrückgabe wieder auszuhändigen.

4.5 STWW ist berechtigt, das Zugangsmedium zu befristen und nur nach Vorlage der originalen Lenkerberechtigung des Kunden bzw. eines Tarifpartners für einen einvernehmlich zwischen STWW einer-seits und dem Kunden bzw. dem Tarifpartner oder Fahrberechtigten andererseits festgelegten Zeitraum, der höchstens 12 Monate be-tragen kann, zu verlängern und/oder bei Nichtvorlage der originalen Lenkerberechtigung trotz Aufforderung das Zugangsmedium bis zu ihrer Vorlage zu sperren.


5. Buchungspflicht/Fahrzeugstandort

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeuges dieses unter Angabe des Nutzungszeitraumes bei STWW zu bu-chen. Evtl. vorliegende Buchungsbeschränkungen sind zu beachten.

5.2 Die Buchung des Kunden stellt dabei ein Angebot an STWW zum Abschluss eines Nutzungsvertrages dar. Der Nutzungsvertrag kommt erst mit der Buchungsbestätigung durch STWW zustande.

5.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug. STWW ist berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Für die Internet-Bu-chung angezeigte Fahrzeugmodelle sind bloße Beispiele und können vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen.

5.4 Bei Fahrzeugen ohne vereinbarten festen Rückgabeort kann es aufgrund der nicht immer präzisen technischen Funktionalität des Global Positioning Systems („GPS“) zu geringfügigen Abweichun-gen vom angezeigten zum tatsächlichen Standort des Fahrzeuges kommen. STWW leistet insofern keine Gewähr dafür, dass die im Wege des GPS angezeigten Standorte mit den tatsächlichen Fahr-zeug-Standorten zur Gänze übereinstimmen und übernimmt auch keine Haftung für derartige Abweichungen.

5.5 STWW kann die Entgegennahme von Buchungen von angemesse-nen Vorauszahlungen auf den Mietpreis durch den Kunden abhängig machen.

 

6. Nutzungsdauer des Fahrzeugs

6.1 Die Nutzungsdauer umfasst den Buchungszeitraum. Der Buchungszeitraum beginnt/endet jeweils zur vollen halben Stunde und umfasst mindestens eine Stunde.


7. Stornierungen von Buchungen

7.1 Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, ist es diesem gestattet, eine Stornierung des zustande gekommenen Nutzungs-vertrages vorzunehmen.

7.2 Die Stornierung ist für den Kunden kostenfrei, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Beginn der vorgesehenen Nutzung erfolgt. In allen anderen Fällen ist STWW berechtigt, Stornokosten in Höhe von 50 % der anfallenden Zeitkosten gemäß gültiger Preis- und Gebüh-renliste zu erheben. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

7.3 STWW informiert den Kunden, wenn die gebuchte Fahrzeugklasse nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Kunde kann dann die Buchung diesfalls kostenfrei stornieren oder im Rahmen der Verfügbarkeit auf eine andere Fahrzugklasse umbuchen.

8. Fahrzeug-Überprüfungspflicht vor Fahrtantritt und Meldepflicht von Schäden, Mängeln, Verschmutzungen und Verunreinigungen

8.1 Der Kunde hat sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden oder Verunreinigungen zu überprüfen und mit der im Auto befindlichen Schadensliste abzugleichen. Diese Prüf- und Abgleichpflichten umfassen insbesondere die Prüfung des Fahrzeuges auf:

8.1.1 sichtbare Schäden innen und außen;
8.1.2 sichtbare sonstige Mängel innen und außen;
8.1.3 sichtbare grobe Verschmutzungen/Verunreinigungen innen und außen;
8.1.4 Umstände, welche die Fahrtüchtigkeit und/oder die Straßensicher-heit des Fahrzeuges beeinträchtigen könnten, inklusive der Prüfung der Betriebsflüssigkeiten anhand der Kontrollleuchten im Fahrzeug und der physischen Prüfung des Reifendrucks.

8.2 Sollten dem Kunden solche etwaigen Schäden, Mängel, Verschmutzungen oder Verunreinigungen auffallen, so hat er diese STWW noch vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges telefonisch bei der entsprechenden Hotline unter der Nummer +43 50 63 00 50 zu melden, wenn möglich Bilder des jeweiligen Mangels via Email an info@flo-mobil.com zu senden und in der Schadensliste deutlich und nachvollziehbar zu vermerken.

8.3 Die oben genannten Prüf- und Meldepflichten des Kunden dienen insbesondere dazu, damit die oben genannten Schäden, Mängel, Verschmutzungen, Verunreinigungen und Umstände ihrem jewei-ligen Verursacher, und zwar insbesondere demjenigen Kunden bzw seinem Tarifpartner oder Fahrberechtigten, zugerechnet werden können, der das Fahrzeug zuvor in Betrieb genommen hat.

8.4 Die Durchführung jeglicher Reparaturen oder Abschleppungen durch den Kunden ohne vorherige Zustimmung durch STWW ist unzuläs-sig und führt zu keinerlei Ersatzanspruch gegenüber STWW.

9. Mitführen einer aufrecht gültigen Lenkerberechtigung

9.1 Der Kunde sowie die Tarifpartner und Fahrberechtigten verpflichten sich, bei jeder Fahrt stets eine aufrecht gültige Lenkberechtigung (siehe dazu Punkt 3.5 dieser AGB) mitzuführen.

9.2 Die Fahrberechtigung gemäß Punkt 3 dieser AGB ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer aufrecht gültigen Lenkberechtigung und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedin-gungen und Auflagen gebunden.

9.3 Die Fahrberechtigung erlischt im Falle des Entzuges, der vorüber-gehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Lenkberechtigung (z.B. Fahrverbot) mit sofortiger Wirkung automatisch. Der Kunde ist verpflichtet, STWW vom Wegfall und von jeder Einschränkung seiner bisherigen aufrecht gültigen Lenkerberechtigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

10. Benutzung der Fahrzeuge

10.1 Der Kunde hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen.

10.2 Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und bei jedem Abstellen ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern, was jedenfalls das Verschließen von allen Fenstern sowie das Verschließen und Ab-sperren von allen Türen umfasst. Überdies hat das Lenkradschloss eingerastet, und die Lichter und sonstigen elektronischen Geräte des Fahrzeugs haben ausgeschaltet zu sein. In der Fahrzeugklasse WEEZL ist zudem bei jedem Verlassen die Handbremse zu betä-tigen. Rauchen in den Fahrzeugen ist generell nicht gestattet. Der Transport von Tieren ist nur in einer geschlossenen Transportbox für Haustiere gestattet.

10.3 Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung oder Verunreinigung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Kunden werden Reinigungskosten in Höhe des dadurch entstandenen Aufwands oder pauschal gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste berechnet. Als verschmutzt bzw verunreinigt gilt ein Fahrzeug insbesondere dann, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch einen Tier-Transport oder ähnliche Verschmutzungen bzw Verunreinigun-gen aufweist.

10.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Ausbildungsfahrten betreffend den Erwerb einer wie auch immer gearteten Lenkberechtigung, zur Beförderung von Gefah-renstoffen, zu motorsportlichen Übungen, zum Befahren eines ungeeigneten Untergrunds (zB Geländefahrten mit einem Fahrzeug, das kein Geländefahrzeug ist) oder zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen und/oder nicht berechtigten Dritten zur Ver-fügung zu stellen.

10.5 Bei der Nutzung eines Elektrofahrzeuges gilt Folgendes:
10.5.1 Das dazugehörige Ladekabel ist im Fahrzeug während seiner Nut-zung stets mitzuführen.
10.5.2 Aufwendungen, die STWW aus einer Missachtung dieser Anord-nung entstehen, werden dem Kunden gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste oder nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
10.5.3 Zudem ist der Kooperationspartner berechtigt, die Kosten für die Bergung von Fahrzeugen sowie deren Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, die durch eine Nichtbeachtung von Ladestand/Tankfüll-stand und Restreichweite entstehen.
10.6 Jeder Ausleihstandort ist pfleglich zu behandeln, eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach der Durchfahrt zu verschließen.


11. Haftung von STWW

11.1 Die Haftung von STWW, mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von STWW, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt, soweit nicht ohnedies eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung (siehe dazu Punkt 13 dieser AGB) besteht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Eine Haftung für im Fahrzeug vergessene oder zurückgelassene Gegenstände wird nicht übernommen. Fundsachen sind STWW zu melden und auszuhändigen.

11.3 Soweit die Erbringung einer vertraglichen Leistungspflicht aufgrund eines Ereignisses, auf deren Eintritt STWW – auch nicht durch angemessene Vorsichtsmaßnahmen – keinen Einfluss nehmen kann (etwa höhere Gewalt oder Streik), ist eine Haftung der STWW ausgeschlossen.


12. Haftung und Pflichten des Kunden

12.1 Der Kunde haftet STWW gegenüber für alle Schäden, die der Kunde schuldhaft verursacht hat. Im Haftungsfall des Kunden, der von keiner Versicherung gedeckt ist (siehe dazu Punkt 13. dieser AGB), stellt der Kunde STWW von allen Ansprüchen Dritter frei und hält die STWW insofern schad- und klaglos. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z.B. Sach-verständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Ansprü-che Dritter und Nutzungsausfall. Hat der Kunde seine Haftung aus Unfällen für Schäden der STWW durch die Vereinbarung von gesonderten Versicherungsleistungen ausgeschlossen und/oder beschränkt, bleibt seine Haftung in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie in denjenigen Fällen bestehen, die zum Entzug des Versicherungsschutzes wegen eines Fehlverhaltens des Kunden führen.

12.2 Der Kunde hat für alle Verstöße gegen die Verkehrsregeln, die er mit einem Fahrzeug begangen hat, alleine einzustehen und stellt STWW insofern von Ansprüchen Dritter, wie insbesondere von damit zusammenhängenden (Verwaltungs-) Strafen frei und hält STWW insofern schad- und klaglos. STWW ist nicht dazu verpflichtet, gegen irgendwelche damit zusammenhängenden Konsequenzen, wie insbesondere gegen entsprechende (Verwaltungs-) Strafen, irgendwelche Rechtsmittel zu erheben. Gleiches gilt im Falle von Besitzstörungen, die der Kunden mit dem Fahrzeug begangen hat. Verstöße gegen die Verkehrsregeln und Besitzstörungen werden gemeinsam nachfolgend „Ordnungswidrig-keiten“ genannt.

12.3 Dem Kunden wird das Handeln seiner Tarifpartner bzw Fahrberech-tigten insbesondere im Zusammenhang mit den Ordnungswidrig-keiten wie eigenes Handeln zugerechnet, für deren Verhalten der Kunde gleichfalls haftet, wie für seine eigenen Handlungen.

12.4 Die Kosten von STWW für die Bearbeitung von Ordnungswidrig-keiten trägt der Kunde, wobei dafür eine Pauschalgebühr gemäß jeweils aktuell gültiger Gebührenliste eingehoben wird.

12.5 STWW ist durch alle vom Kunden verursachten Ordnungswidrigkei-ten vollkommen schad- und klaglos zu halten.


13. Versicherungsschutz

13.1 Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung.

13.2 Die jeweiligen Selbstbehalte ergeben sich aus der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste.

13.3 Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von STWW zulässig.


14. Unfälle, Diebstahl und Informationspflicht

14.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden ist der Kunde dazu verpflichtet, immer dann die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-) Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, mit Ausnahme des vom Kunden gemieteten Fahrzeugs, zu Schaden gekommen ist.

14.2 Der Kunde muss auf jeden Fall eine Beweissicherung – etwa durch Aufnahme von Fotos – durchführen und ist zur Schadensminderung verpflichtet.

14.3 Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde keinerlei Schuldanerkenntnis abgeben; dies umfasst sowohl eine Wissenserklärung, als auch eine Willenserklärung.

14.4 Nach jedem Schadensereignis ist der Kunde verpflichtet, STWW zunächst unverzüglich telefonisch über das Schadensereignis zu informieren und hat STWW nachfolgend über alle Einzelheiten in allen Punkten vollständig und sorgfältig – inklusive Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und persönlich unterfertigten euro-päischen Unfallberichts bzw. einer Diebstahlanzeige – schriftlich zu unterrichten. Ereignet sich der Schaden im österreichischen Inland, ohne dass der Lenker des gemieteten Fahrzeuges hierbei verletzt wurde, hat diese schriftliche Unterrichtung spätestens 2 Tage nach dem Schadensereignis, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach dem Schadensereignis zu erfolgen. STWW kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Schadensereignis eine Aufwandspauschale gemäß jeweils aktuell gültiger Gebührenliste berechnen.


15 Rückgabe der Fahrzeuge

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der gebuchten und vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Der Kunde hat das Fahrzeug dabei jedenfalls so abzustellen, dass es für jedermann durchgehend zugänglich ist.

15.2 Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug unbe-schädigt und mit allen übergebenen Papieren in einem sauberen Zustand sowie ordnungsgemäß geschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter und sonstige elek-tronische Geräte ausgeschaltet, gegen Diebstahl gesichert; in der Fahrzeugklasse WEEZL zusätzlich betätigte Handbremse) retour-niert wird und der Fahrzeugschlüssel zuvor am dafür vorgesehenen Ort deponiert wurde.

15.3 Sofern nicht gesondert gestattet, muss das Fahrzeug am Anmietort zurückgegeben werden.

15.4 Elektrofahrzeuge sind an der entsprechenden Ladesäule mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel anzuschließen und mit der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte zur Aufladung zu bringen. STWW behält sich vor, Kosten in Höhe des Aufwandes oder pauschal laut Gebührenliste zu verrechnen, wenn der Ladestecker nicht an die dafür korrekt gekennzeichnete Ladestation angebracht und/oder die Ladung des Fahrzeugs mit Ladekarte nicht gestartet wurde.

15.5 Befindet sich der zulässige Rückgabeort bzw Fahrzeugstellplatz im öffentlichen Bereich oder in einem privaten Bereich eines Dritten, sind insbesondere alle geltenden Parkberechtigungen und Parkeinschrän-kungen zu beachten. So darf die Rückgabe zB auf Parkflächen mit zeitbezogenen Einschränkungen (z.B. für Straßenreinigung oder Bauarbeiten oder „Mittwoch bis Freitag (werktags) von 06:00 bis 09:00 Uhr“) nur dann erfolgen, wenn die Einschränkung erst 72 Stunden nach der Fahrzeugrückgabe wirksam wird. Unabhängig von den vereinbarten Nutzungsentgelten können allfällige Parkgebühren bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs an STWW berechnet werden.

15.6 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle einer Verletzung der Rückgabepflicht des Kunden bleibt STWW vorbehalten. Sofern die Fahrzeuge mit GPS-Ortung ausgestattet sind, erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Fahrzeuge eine Ortung der Position des jeweiligen Fahrzeugs.


16. Verspätungen bei der Rückgabe des Fahrzeugs

16.1 Kann der Kunde den in der Buchung bekannt gegebenen und vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungsdauer vor Ablauf des zunächst vereinbarten Rückgabezeit-punktes verlängern.

16.2 Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung durch einen anderen Kunden nicht möglich und kann die ursprüngliche Rückgabezeit durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist STWW berechtigt, die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs kann STWW darüber hinaus anstelle des ihr tatsächlich entstandenen Schadens eine von der Verspätungsdauer abhängige Schadenspauschale gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste einheben.


17. Technikereinsatz

17.1 Verursacht der Kunde einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw der Zugangstechnik oder durch Nichteinhalten dieser AGB bzw des Kundenvertrages (insbesondere bei unzureichender Betankung, Eingeschaltet-Lassen eines Strom-verbrauchers (zB Radio, Licht), mehrmalige Eingabe einer falschen PIN, falls dies einen Technikereinsatz notwendig macht), so werden dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste oder entsprechend dem tatsächlichen entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.


18. Entgelte, Zahlungsbedingungen und Kaution

18.1 Dem Kunden werden Verwaltungs- bzw. Aufnahmeentgelte, Mitgliedsgebühr, Entgelte zur Nutzung der Fahrzeuge durch eigene Fahrten und Fahrten der Tarifpartner bzw. Fahrberechtigten, eine allenfalls vereinbarte Verbrauchspauschale sowie Servicegebühren gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste in Rechnung gestellt.

18.2 Für die Abrechnung der Fahrten gilt die sich aus der Buchung er-gebende Nutzungsdauer gemäß Punkt 6. dieser AGB entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Stunden- bzw. Tagespreise als verbindlich.

18.3 Die dem Kunden übermittelte Rechnung von STWW ist innerhalb 1 Woche ab Rechnungserhalt fällig und zahlbar. Nach Verzugseintritt haftet der Kunde für Bearbeitungskosten und Verzugszinsen laut Preis- und Gebührenliste. Die Geltendmachung eines weiterge-henden Schadens infolge Verzugs bleibt hiervon unberührt. Jeder Rechnungs-Versand ist kostenfrei, und der Kunde stimmt der Übersendung von Rechnungen per Email zu.

18.4 Die Gültigkeit von gewährten Fahrtguthaben beträgt jeweils 12 Monate, sofern keine kürzere Laufzeit bei Einrichtung des Guthabens individuell vereinbart wurde.

18.5 STWW wird das berechnete Entgelt im Einzugsermächtigungsver-fahren (SEPA-Lastschriftverfahren) einziehen, wenn der Kunde eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. Im Falle der SEPA-Last-schrift hat der Kunde ein entsprechendes Lastschriftmandat unter Angabe der IBAN und BIC auszustellen. SEPA-Lastschriften werden entsprechend 5 Tage vor Einzug angekündigt (Pre-Notification). Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst wird, kann STWW dem Kunden die Lastschrift in Höhe des tatsächlichen Aufwands oder gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenliste pauschal in Rechnung stellen.

18.6 STWW kann seine Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten (Inkasso-dienst). Eine vom Kunden geleistete Kaution ist durch STWW nicht zu verzinsen.


19. Aufrechnung, Einwendungsausschluss

19.1 Dem Verbraucher steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen der STWW kann der Verbraucher nur mit unbestrittenen (anerkannten) oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder solchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der STWW stehen, aufrechnen.

19.2 Ein Zurückbehaltungsrecht von Unternehmern sowie die Möglichkeit zur Aufrechnung durch Unternehmer ist ausgeschlossen.


20. Änderungen dieser AGB

20.1 STWW ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. STWW wird den Kunden über solche Änderungen per (i) Email an die vom Kunden im Zuge des Abschlusses des Kundenvertrages angegebenen oder an die vom Kunden in seinem Kunden-Account nachträglich geänderte Email-Adresse sowie (ii) durch deren Veröffentlichung auf der Website www.flo-mobil.com informieren.

20.2 Sollte der Kunde solchen Änderungen nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der entsprechenden Information schriftlich wie-dersprechen (zB per Email an stadtwerke@woergl.at), so akzeptiert der Kunde die Änderungen. STWW werden den Kunden auf diese Rechtsfolge im Zuge einer solchen Information zusätzlich gesondert hinweisen. Der oben beschriebene Widerspruch des Kunden gegen die oben angesprochenen Änderungen ist wirksam, wenn er inner-halb der oben genannten Frist abgesendet wird.


21. Kündigung und Sperrung

21.1 Der Kundenvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Wurde aber im Zuge des Abschlusses des Kundenvertrages davon abwei-chend eine Mindestvertragslaufzeit individuell vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien erstmals mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende dieser Mindestvertragslaufzeit möglich. Davon unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentli-chen Kündigung des Kundenvertrages aus wichtigem Grund.

21.2 Bei Tarifen mit Mindestvertragslaufzeit steht dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch bei jeder Änderung der Preis- und Gebührenliste zu.

21.3 Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist STWW dazu be-rechtigt, den Kunden aus einem, zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden, wichtigen Grund für einen bestimmten Zeitraum für Anmietungen zu sperren. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
21.3.1 wenn EUR 200,00 übersteigende Forderungen der STWW aus früheren Vermietungen trotz Fälligkeit noch nicht beglichen wurden, oder
21.3.2 wenn drei Forderungen der STWW aus drei separaten früheren Vermietungen unabhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen trotz Fälligkeit noch nicht beglichen wurden, oder
21.3.3 wenn der Kunde innerhalb eines Kalenderjahres drei Ordnungswid-rigkeiten (siehe Punkt 12.2: Verstöße gegen die Verkehrsregeln und Besitzstörungen) zu vertreten hat, sofern der/die Verstoß/Verstöße gegen die Verkehrsregeln jeweils zumindest (i) mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 250 oder mehr oder (ii) mit einem Führerscheinentzug unabhängig von dessen Dauer bedroht ist/sind. Beispiel: 1x Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes in Österreich, 1x Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer österreichischen Autobahn und 1x Besitzstörung innerhalb eines Kalenderjahres, oder21.3.4 wenn der Kunde innerhalb eines Kalenderjahres drei mal gegen die Verbote gemäß Punkt 10.4, oben, verstößt, oder21.3.5 bei Verstoß gegen Informationspflichten des Kunden bei Schadens-fällen (siehe dazu Punkt 14. Dieser AGB), oder
21.3.6 bei Nichtvorlage der originalen Lenkerberechtigung innerhalb einer von STWW gesetzten Frist für die Prüfung des Fortbestehens der Fahrerlaubnis (vgl dazu Punkt 4.5 dieser AGB) oder
21.3.7 bei wiederholten Verstößen des Kunden gegen wesentliche Ver-tragspflichten (siehe dazu Punkt 24 dieser AGB) oder
21.3.8 bei Nichtleistung einer von STWW berechtigt geforderten angemessenen Kaution. STWW wird den Kunden über die Dauer und den Grund der Sperrung schriftlich informieren.

 

22. Datenschutz

22.1 STWW erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden bzw. Gewerbekunden ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes 2000 (DSG 2000) bzw der am 25.5.2018 wirksam werdenden Datenschutzgrundverordung sowie des am 25.5.2018 in Kraft tretenden Datenschutz-Anpas-sungsgesetzes zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Übermitt-lung eigener Werbung sowie zum Zwecke der Bonitätsprüfung.

22.2 Auf Grundlage dessen erklärt der Kunde Folgendes: „Hiermit erkläre ich meine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass STWW im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000 bzw der am 25.5.2018 wirksam werdenden Datenschutzgrundverordung sowie des am 25.5.2018 in Kraft tretenden Datenschutz-Anpassungsgesetzes die von mir im Zuge des Abschlusses meines Kundenvertrages bekannt gegebenen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung im elektronischen Buchungssystem für 24 Stunden sichtbar macht, zur Übermittlung eigener Werbung erhebt, verarbeitet und nutzt sowie zum Zwecke der Bonitätsprüfung und Prüfung der Kreditwürdigkeit an die in Punkt 23 dieser AGB genannten Auskunfteien übermittelt. Des Weiteren erteile ich meine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, zum Zwecke der Erstellung eines automatischen, elektronischen Fahrtenbuches, eine GPS-Positionsbestimmung erfolgt. Diese Zustimmung gilt auch bei Verstößen gegen die Rückgabepflichten (Punkt dieser 15. AGB) oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens, so dass STWW auch diesfalls berechtigt ist, GPS-Positionsbestimmungen vorzunehmen. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen, wobei ich meine diesbezügliche Erklärung an stadtwerke@woergl.at richten kann. STWW wird weiters von mir ermächtigt, bei Verkehrsstrafen oder sonstigen Verwaltungsübertretungen bzw. sonstigen Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften meine personenbe-zogenen Daten im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die jeweilige Behörde zu übermitteln. Gleiches gilt für Lenkererhebung wegen Besitzstörungshandlungen. Wurde das Fahrzeug nicht von mir, dem Kunden gefahren, bin ich verpflichtet, den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Fahrers unverzüglich an STWW mitzuteilen.“

22.3 Die Datenschutz-Rechte des Kunden sind folgende:
22.3.1. Recht auf Auskunft: Jede von einer Datenverarbeitung der STWW betroffene Person hat das Recht, von der STWW eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten der bertroffenen Person verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind) und auf folgende Informationen: (a) die Verarbeitungszwecke; (b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; (c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisa-tionen; (d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; (e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; (f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; (g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; (h) das (Nicht)Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. STWW stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann STWW ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
22.3.2. Recht auf Berichtigung und Löschung: Die betroffene Person hat das Recht, von STWW unverzüglich die Berichtigung von unrich-tigen personenbezogenen Daten zu verlangen, welche die Person betreffen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollstän-diger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Weiters hat die betroffene Person das Recht, von STWW zu ver-langen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und STWW ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: (a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. (c) Die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein(siehe gleich unten). (d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der STWW unterliegt. (f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft (Ein-willigung eines Kindes) erhoben. Das Recht auf Löschung besteht insbesondere dann nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung von STWW, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die STWW übertragen wurde, erforder-lich ist und/ oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-gung von Rechtsansprüchen.
22.3.3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Die betroffene Person hat das Recht, von STWW die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: (a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es STWW ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, (b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffe-ne Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der perso-nenbezogenen Daten; (c) STWW benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; oder (d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe von STWW gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen diese personen-bezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Per-son oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt hat, wird von STWW unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
22.3.4. Recht auf Datenübertragbarkeit: Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie STWW bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu übermitteln. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertrag-barkeit hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen einem anderen datenschutzrechtlichen Verant-wortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
22.3.5.Widerspruchsrecht: Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die STWW übertragen wurde, oder die zur Wahrung der berechtigten Interessen von STWW oder eines Dritten erforderlich ist, erfolgt, Widerspruch einzulegen. STWW verarbeitet dann die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwer-bung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
22.4.5 Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde: Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Auf-enthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt – siehe https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen.

23. Datenübermittlung an Auskunfteien

23.1 STWW ist entsprechend der Zustimmungserklärung des Kunden in Punkt 22 dieser AGB berechtigt, den nachstehenden Auskunfteien die STWW im Zuge des Abschlusses eines Kundenvertrags bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitäts-prüfung und Prüfung der Kreditwürdigkeit zu übermitteln und von diesen Bonitätsauskünfte über den Kunden zu erhalten:
23.1.1 KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Öster-reich;
23.1.2 CRIF GmbH Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, Österreich;
23.1.3 Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, Deutschland;
23.1.4 Stadtwerke Wörgl GmbH, Zauberwinklweg 2a, 6300 Wörgl, Österreich

23.2 STWW behält sich vor, eine Kaution vor Leistungserbringung zu erheben oder den Abschluss eines Kundenvertrags abzulehnen.24. Grob Vertragswidriges Verhalten24.1 Bei folgenden, vom Kunden zu vertretenden, grob vertragswidrigen Verhaltenstatbeständen ist STWW berechtigt, für den ihr dadurch zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 EUR einzuheben:
24.1.1 Fahrten ohne vorherige Buchung;
24.1.2 Unberechtigte Weitergabe eines Zugangsmediums;
24.1.3 Überlassen des Fahrzeugs an einen Nichtberechtigten;
24.1.4 Um mehr als 24 Stunden verzögerte Fahrzeugrückgabe;
24.1.5 Missbräuchliche Benutzung von Tankkarten, wie die Verwendung von Tankkarten zur Aufladung eines anderen Fahrzeuges, welches der Tankkarte nicht zugeordnet ist.
24.1.6 STWW ist von sämtlichen Schäden Dritter, die auf vertragswidriges Verhaltenstatbeständen des Kunden zurück zu führen sind als auch durch den Kunden entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

24.2 Die Möglichkeit von STWW zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens bleibt davon aber unberührt.

25. Entfall des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Online-Abschluss von Nutzungsverträgen

25.1 Gemäß § 18 Absatz 1 des österreichischen Fern- und Auswärts-geschäftegesetzes (kurz „FAGG“) hat ein Verbraucher KEIN Recht, von solchen Nutzungsvereinbarungen, Fahrzeugmieten und/oder Fahrzeugbuchungen gemäß § 11 FAGG zurückzutreten, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten von STWW abgeschlossen wurden, da sich bei den gegenständlichen Leistungen von STWW um Dienstleistungen handelt, deren Erbringung auf Grundlage des ausdrücklichen Verlangens des Kunden noch vor Ablauf der in § 11 FAGG normierten vierzehntägigen Rücktrittsfrist begonnen und sodann vollständig erbracht wird.

25.2 VERBRAUCHER BESTÄTIGEN HIERMIT, DEN ENTFALL DES RÜCKTRITTSRECHTS ZUR KENNTNIS GENOMMEN ZU HABEN.

25.3 Unternehmern steht das Rücktrittsrecht laut FAGG grundsätzlich nicht offen.

26. Abschließende Bestimmungen

26.1 Die Kundenvereinbarung, die Nutzungsverträge und die Kurzzeitmiete von Fahrzeugen unterliegen jeweils dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner international-privatrechtlichen Verweisungsnormen.

26.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Neben-abreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.

26.3 Hat der Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er in Österreich beschäftigt, so gilt bei Klagen gegen ihn die Zuständigkeit desjenigen Gerichtes, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

26.4 Gegenüber Unternehern ist die ausschließliche Zuständigekeit des-jenigen sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, das für den Sitz von STWW örtlich zuständig ist.

26.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder dies werden, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt und daher wirksam. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu erschließen sind.

27. Verpflichtende Information betreffend Schlichtungsstellen für Verbraucher

27.1 Die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU für Online-Kauf- und -Dienstleistungsverträge finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

27.2. Die österreichische Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte finden Sie unter http://www.verbraucherschlichtung.or.at/. 27.3 STWW ist jedoch nicht verpflichtet, sich an einem dieser altern